Tipps für die Steuererklärung – So bekommen Sie Geld zurück

Alle Jahre wieder wird es Zeit für die Steuererklärung. Zwischen Fiskus und Steuerzahler beginnt ein zähes Ringen um jeden Cent. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Geld zurückbekommen.

Fahrtkosten, Arbeitsmittel und andere Jobaufwendungen

Der Arbeitnehmer hat eine ganze Reihe von Möglichkeiten, sich über die Steuererklärung einen Teil seiner Lohnsteuer oder sogar alles zurückzuholen. Grundsätzlich gilt für alle Arbeitnehmer der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro. Das heißt, dieser Betrag wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, ohne dass Belege zum Nachweis der angefallenen Kosten eingereicht werden müssen. Viele Arbeitnehmer kommen bereits durch die täglichen Fahrten zur Arbeit über diesen Betrag. Jeder darüber hinaus ausgegebene Cent wirkt sich daher steuermindernd aus. Angegeben werden können weiterhin als Werbungskosten

  • Arbeitsmittel
  • die Anschaffung für Berufsbekleidung sowie angefallene Kosten für Reinigung, Reparatur und Wiederbeschaffung
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Reisekosten inklusive Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten
  • Fortbildungskosten
  • Telefonkosten
  • Umzugskosten

und viele andere Aufwendungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in direktem Zusammenhang stehen.

Neues Reisekostenrecht ab 2014

Ab dem Steuerjahr 2014 hat die Finanzverwaltung eine neue Regelung zum Reisekostenrecht eingeführt, die vor allem für Arbeitnehmer mit wechselnden Tätigkeitsstätten von Bedeutung ist. Für Arbeitnehmer mit festem Arbeitsplatz bleibt alles beim Alten: Sie setzen weiterhin die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer (einfache Entfernung) an. Sind Sie jedoch an wechselnden Tätigkeitsstätten im Einsatz, greift unter gewissen Voraussetzungen das neue Reisekostenrecht, welches Ihnen die 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenen Kilometer beschert. Ausschlaggebend ist die erste Tätigkeitsstätte und ob Sie überhaupt über eine solche verfügen. Die Festlegung wird durch den Arbeitgeber oder die Erfüllung bestimmter Kriterien vorgenommen. Hier sollten Sie genau prüfen, was auf Sie zutrifft, damit Sie kein bares Geld verschenken!

Kinder wirken sich steuermindernd aus

Kinder finden ebenfalls in der Steuerklärung Berücksichtigung und das nicht nur bei Arbeitnehmern. Fallen Kosten für deren Betreuung an (Kindertagesstätte, Schulhort, Tagesmutter), können 2/3 der Kosten bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro in der Steuererklärung angegeben werden. Versicherungen haben ihren Platz in den Sonderausgaben. Voraussetzung ist, dass sie der Risikoabsicherung (Berufsunfähigkeit, Leben usw.) dienen. Beinhalten diese Versicherung ebenfalls einen beruflichen Anteil, kommen die Beiträge dafür in die Werbungskosten, der private Anteil verbleibt in den Sonderausgaben. Auch Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können in der Steuererklärung angegeben werden. Wichtig ist, dass die Rechnungen überwiesen wurden. Bei Handwerkerrechnungen wird zudem nur die reine Arbeitsleistung anerkannt, Materialkosten bleiben außen vor. Die Berücksichtigung erfolgt zu 20 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro.