Buchgrundschuld
Bei Abschluss eines Kaufvertrages, eines Grundstückes, trägt sich der Darlehensgeber im Grundbuch ein. Damit sichert er sich da Recht, das Grundstück durch eine Zwangsvollstreckung zu verwerten, falls der Darlehensnehmer nicht mehr im Stande sein sollte das Grundstück abzuzahlen.