Briefgrundschuld

Die Briefgrundschuld erfüllt denselben Zweck, wie die Buchgrundschuld. Nur wird bei der Briefgrundschuld zusätzlich zum Eintrag des Darlehengebers im Grundbuch noch ein Grundbrief ausgestellt. Der Grundschuldbrief ist meist eine notarielle Urkunde, in der der Eigentümer des Grundstückes seine Zustimmung zur Belastung seines Grundstückes erklärt. Diese ist dann ebenfalls im Grundbuch festgehalten.