Ausfallbürgschaft
Bei einer Ausfallbürgschaft handelt es sich um einen deutschen zivlirechtlichen Sonderfall der Bürgschaft, bei der der Bürge die Zufriedenstellung des Gläubigers verweigern kann, sofern der Gläubiger noch keine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner vorgenommen hat. Der Gläubige kann sich folglich erst an den den Bürge wenden, wenn er schon alles Mögliche unternommen hat, um die Forderungen bei dem Schuldner durchzusetzen. Sollte zum Beispiel nach einer Zwangsversteigerung eine Restkredit erhalten bleiben, so muss der Ausfallbürge diesen bezahlen.