Festgeld – Steuer
Zinserträge, die aus Festgeldanlagen erzielt werden, unterliegen steuerrechtlich den Kapitaleinkünften. Diese sind, wie andere Einkommen auch, steuerpflichtig. Um vor allem Kleinsparer nicht über Gebühr zu belasten, können diese Zinserträge freigestellt und so von der Steuerpflicht befreit werden.
Die Situation bis 2008
Bis Dezember 2008 wurden Zinserträge auf Festgeldanlagen mit der Kapitalertragssteuer von 30% belegt. Zusätzlich zur Kapitalertragssteuer fiel zudem Abgeltungssteuer von 5,5% an, so dass die Gesamtbelastung bei etwa 32% der Erträge lag. Zudem waren Sparer verpflichtet, die Zinserträge im Rahmen ihrer persönlichen Steuererklärung anzugeben und diese schließlich mit ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern, der unter Umständen höher als 30% liegen konnte.
Um den Steuerabzug auf Zinserträge zu verhindern, konnten Sparer den Freistellungsauftrag stellen und so Zinsen bis zu einem Betrag von 801 Euro pro Person steuerfrei vereinnahmen. Ehepaare hatten so die Möglichkeit, 1.602 Euro bei ihrer Bank freizustellen und die Zinserträge somit brutto ohne Steuerabzug zu erhalten. Zinserträge, die den Freistellungsauftrag überstiegen, wurden ebenso mit Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag belegt.
Situation seit Januar 2009
Seit Januar 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungssteuer. Seither unterliegen Zinserträge auf Festgeldanlagen der 25%igen Abgeltungssteuer. Zuzüglich hierzu werden nochmals 5,5% Solidaritätszuschlag und unter Umständen Kirchensteuer berechnet. Die gesamte Steuerbelastung für Anleger reduziert sich somit von ehemals ca. 32% auf nunmehr nur noch 28% p.a. Die Steuerberechnung wird nach Anfallen der Zinserträge direkt von der Bank vorgenommen und schließlich an das zuständige Finanzamt abgeführt. Der Kunde erhält daraufhin eine Steuerbescheinigung über bezahlte Steuern.
Gleichzeitig ist die Verpflichtung zur Versteuerung der Kapitalerträge mit Berechnung der Abgeltungssteuer abgegolten. Ein nochmaliger Ansatz im Rahmen der persönlichen Einkommenssteuererklärung ist daher nicht mehr notwendig. Lediglich Sparer, deren persönlicher Steuersatz unter 25% liegt, können die von der Bank erhaltene Steuerbescheinigung bei ihrer persönlichen Steuererklärung dem Finanzamt einreichen. Die Differenz von 25% Abgeltungssteuer zum persönlichen Steuersatz wird dann wieder erstattet. Auch Anleger, die keine Steuererklärung abgeben, können die Steuerdifferenz vom Finanzamt wieder zurückholen, und zwar mit der Anlage Kap.
Ebenso wie schon 2008 ist es auch heute noch möglich, Zinserträge auf Festgeldanlagen freizustellen. Der Auftrag hierzu ist der Sparer-Pauschbetrag, dessen Summen sich im Vergleich zum Freistellungsauftrag nicht verändert haben. Nach wie vor ist es so möglich, Zinserträge bis 801 Euro bzw. 1.602 Euro für Ehepaare freizustellen. Anleger ohne eigenes Einkommen (Kinder, Rentner) können vom Finanzamt unter Umständen zudem die Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, mit deren Ausstellung dann alle Zinserträge ohne Einschränkung steuerbefreit sind.