Hypothek

Die Übersetzung von Hypothek aus dem Griechischen lautet Unterpfand. In diesem Sinne versteht die deutsche Rechtsprechung unter einer Hypothek auch ein Grundpfandrecht. Dabei stellt die Hypothek, von der hauptsächlich im Bereich der Immobilien die Rede ist, aber auch als Schiffshypothek bekannt ist, eine Sicherheit dar, die im Zusammenhang mit der Vergabe eines Kredites gestellt wird. Dabei wird der Gläubiger im Grundbuch eingetragen. Seine Forderungen sind auf diesem Weg verbrieft. Sollte es bei der Rückzahlung des Darlehens zu Problemen kommen, kann die Bank entsprechend ihrer Forderungen die Verwertung der Immobilie einleiten. Die Maßnahmen reichen bis hin zur Zwangsversteigerung eines Hauses. Begründet werden kann dieses Grundpfandrecht sowohl am Grundstück, dem Wohnungs- und Gebäudeeigentum als auch am Erbbaurecht.

 Der Gesetzgeber knüpft an eine Hypothek allerdings unabdingbar, dass eine persönliche Forderung vorliegt, die auf Zahlung von Geld beruht. Das gilt im Regelfall für jedes Darlehen, bei dem die Hypothek als Sicherungsmittel dient. Doch auch alle anderen geldlichen Forderungen aus Verträgen sind im Rahmen einer Hypothek zulässig. Entscheidend dabei ist, dass die Höhe der Hypothek im Laufe der Jahre bedingt durch die Rückzahlungen abnimmt. Die gesamte geleistete Rückzahlung wird dabei als Eigentümergrundschuld bezeichnet. Bleibt der Kreditnehmer der Bank von einem Kredit über 50.000 Euro beispielsweise 10.000 Euro schuldig, so können auch nur diese 10.000 Euro über die Hypothek beglichen werden. Dabei gilt, dass der Schuldner bei einem Anspruch der Bank zum einen mit seinem Vermögen haftet. Zum anderen hat die Bank die Möglichkeit der Verwertung von Haus oder Grundstück im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Wurde die Forderung allerdings komplett getilgt, kann die Bank dies durch eine löschungsfähige Quittung bestätigen. Diese ermöglicht dann mit Hilfe eines Notars die Umschreibung beim Grundbuchamt.

Eine Hypothek aufzunehmen, heißt, sich als Eigentümer der Immobilie mit der Partei zu einigen, welche die persönlichen Forderungen innehat. Hinzu kommt, dass die Hypothek in das Grundbuch eingetragen werden muss. Wird zusätzlich ein Hypothekenbrief ausgestellt, handelt es sich um eine Briefhypothek, die den Großteil der Hypotheken ausmacht. Diese Briefhypothek erlaubt eine Abtretung der Forderung ganz einfach dadurch, dass der Brief übertragen wird. Ein neuer Eintrag im Grundbuch muss dazu nicht erfolgen. Die Verkehrsfähigkeit der Hypothek wird damit erhöht. Zu beachten ist bei der Übertragung einer Hypothek, dass die Abtretungserklärung schriftlich erfolgt. Wird dann der Hypothekenbrief übergeben, gehen die Forderungen an den neuen Inhaber über. Für denjenigen, der die Hypothek aufgenommen hat, bedeutet dies nur, dass er das Geld an eine andere Person zurückzahlen muss.