Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist seit der Einführung am 1.1.2002 die fünfte Durchführungsform der betrieblichen Altersvorsorge. Dieser rechtlich selbständige Versorgungsträger kann von einem Arbeitgeber zum Schutz seiner Angestellten angelegt werden und zahlt lebenslange Altersrenten in Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten Versorgungszusagen. Da die Höhe der Beiträge bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich variabel sein können, bietet sie sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer eine hohe Flexibilität.
Des Weiteren lassen sich Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisiken absichern. Es ist möglich den Pensionsfonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Pensionsfondsvereins zu behandeln. Er unterliegt der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. Der Pensionsfonds kann durch Zuwendungen vom Arbeitgeber finanziert werden, die als Betriebsausgaben abgezogen werden oder durch Gehaltsumwandlungen.
Im Vergleich zu den anderen Durchführungsformen der betrieblichen Altersversorgung ähnelt der Pensionsfonds am ehesten der Pensionskasse. Aus diesem Grund wird er auch meistens mit ihr gleich gestellt. Das bedeutet, dass in vielen Fällen die gleichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten wie für Pensionskassen.
Ein wesentliches Merkmal des Pensionsfonds ist die gesetzlich vorgegebene Freiheit bei der Kapitalanlagepolitik. Pensionsfonds sollen in erster Linie eine freiere Politik ausüben können als die Pensionskassen und die Direktversicherungen. Durch die größeren Renditechancen besteht jedoch ein größeres Risiko. Dieses Risiko muss über den Pensions-Sicherheits-Verein aG gegen Insolvenz abgesichert werden.
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